Die Satzung des Anglerverein Döbern


§1

 

Name, Sitz, Rechtsform



 

1. Der Verein führt den Namen Anglerverein Döbern e.V., im folgenden Anglerverein (AV) genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 0452 des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.


2.  Der Sitz des Anglervereins ist Döbern. ( Anschrift: Feldstr.15, 03159 Döbern )

 

3. Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Forst e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2

 

Zweck, Aufgaben

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung:   

  • a) - des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • b) - des Sports

     Anliegen des Anglervereins Döbern e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid – und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier – und Artenschutzes.

 

In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

 

2. Der AV Döbern e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

 

zu 1a)

  • die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns,
  • die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Institutionen, Vereinigung und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und des Naturschutzes einsetzen,
  • die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts- und Naturschutz
  • Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Artenerhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten,
  • die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben,
  • die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen
  • die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen,
  • die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen,
  • die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, dem Landesanglerverband, sonstigen Behörden und Instituten der Stadt / Kreis und in der Öffentlichkeit.

zu 1b)

  1. die Ausübung des Casting
  2. regelmäßiges Training
  3. Teilnahme an regionalen und nationalen Wettbewerben



 

§3

 

Grundsätze, Gemeinnützigkeit

 

1. Der AV Döbern e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

 

2.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1.  Mitglieder des AV Döbern e.V. können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des

geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.

 

 

3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.

     Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

4. Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes,
  • b) durch schriftliche Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember,
  • c) durch Ausschluss aus dem AV Döbern e.V.

 

 

5. Ein Mitglied, das im erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck

zuwiderhandelt und damit dem AV Döbern e.V. oder eines seiner Mitglieder in der

Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse

verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem

AV Döbern e.V. ausgeschlossen werden.

      Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten. 

     

 

 

 

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das

      Recht:

 

  • a)  auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen,
  • b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen,
  • c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins- und Steuerrecht sowie zum Arten und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen,
  • d)  Einrichtungen des AV Döbern e.V. zu nutzen und an den Mitteln, die der Anglerverein zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden.,
  • e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

 

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten,
  • b)  sich satzungsgemäß zu verhaltende gefassten Beschlüsse des AV Döbern e.V. Einzuhalten,
  • c)  sich für den Satzungszweck einzusetzen,
  • d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV Döbern e. V .fristgemäß zu erfüllen,
  • e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder nach Kenntnis zu informieren,
  • f) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen. Mitgliedes des AV Döbern e.V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

 

§ 6

 

Mitgliedsbeiträge

 

       Der AV Döbern e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages

       wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7

 

Organe

 

1. Die Organe des Anglervereines Döbern e.V. sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV Döbern e.V. Seine Beschlüsse

      sind für alle Organe und Mitglieder des AV Döbern e.V. bindend.

 

 

 

§ 8

 

Mitgliederversammlung

 

1. Die jährliche mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer

    über die gestellten Anträge insbesondere über den Geschäftsbericht ,die Wahl und

    Entlastung des Vorstandes , Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des AV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung

    einer Frist von drei Wochen ( Postaufgabedatum ) und Bekanntgabe der zu behandelnden

    Tagesordnung zu berufen.

 

4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der

    Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei

    einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des

    Anglervereins Döbern e.V. beinhaltet, ist eine ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder

    erforderlich.

 

 

 

 

 

5.  Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht durch

     den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist

     insbesondere zuständig für:

 

  • a) Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen,
  • b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen,
  • c) Entlastung des Vorstandes,
  • d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • e) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbetrages,
  • f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • h) Beschlussfassung über Auflösung des AV.

 

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden

    Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden

    Stimmberechtigten geleitet.

 

7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.

 

 

 

§ 9

 

Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • weiteren Referenten

2.  Den geschäftsführenden Vorstand bilden :

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister

 

3. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden :

  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schatzmeister

Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind allein vertretungsberechtigt.



4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. 



5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

 


6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller

    nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.

 

7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen

   Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.

 

 

 

 

§ 10

 

Bekanntmachungen , Niederschriften

 

 

 

1. Über die Beratung der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle

    anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

    sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.


 

2. Bekanntmachungen des AV Döbern e.V. erfolgen durch einfache Briefe und Aushänge im

Schaukasten.

 

 

 

§11

 

Vereinsschiedsgericht

 

1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag :

  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander und zwischen
  • Mitgliedern und Vorstand.

 

 

§ 12

 

Ausschüsse

 

1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nicht ständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane fungieren .In jedem Ausschuss ums und darf nur ein Vorstandsmitglied vertreten sein.

 

2.  Die Ausschüsse haben eine vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht Beschluss-, jedoch antragsberechtigt. .

 

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.

 

4. Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt  es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, wenn dieser Antrag nicht gestellt wird.




§ 13

 

Auflösung

 

1. Über die Auflösung des AV Döbern e. V. oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

 

2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied , die von der

      Mitgliederversammlung gewählt werden.

 

3. Bei Auflösung des AV Döbern e.V. oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Landesangler- verband Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


 

§ 14

 

Gerichtsstand

 

      Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cottbus.

 

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten

 

 

      Diese Satzung  tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

      Vom Amtsgericht am 07.03.2014 bestätigt.