§1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Anglerverein Döbern e.V., im folgenden Anglerverein (AV) genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 0452 des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.
2. Der Sitz des Anglervereins ist Döbern. ( Anschrift: Feldstr.15, 03159 Döbern )
3. Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Forst e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung:
Anliegen des Anglervereins Döbern e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid – und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier – und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.
2. Der AV Döbern e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
zu 1a)
zu 1b)
§3
Grundsätze, Gemeinnützigkeit
1. Der AV Döbern e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des AV Döbern e.V. können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des
geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.
3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Die Mitgliedschaft endet:
5. Ein Mitglied, das im erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck
zuwiderhandelt und damit dem AV Döbern e.V. oder eines seiner Mitglieder in der
Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse
verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem
AV Döbern e.V. ausgeschlossen werden.
Der Widerspruch ist an die Mitgliederversammlung zu richten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das
Recht:
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
§ 6
Mitgliedsbeiträge
Der AV Döbern e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Organe
1. Die Organe des Anglervereines Döbern e.V. sind
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV Döbern e.V. Seine Beschlüsse
sind für alle Organe und Mitglieder des AV Döbern e.V. bindend.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die jährliche mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer
über die gestellten Anträge insbesondere über den Geschäftsbericht ,die Wahl und
Entlastung des Vorstandes , Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des AV erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von drei Wochen ( Postaufgabedatum ) und Bekanntgabe der zu behandelnden
Tagesordnung zu berufen.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Für Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei
einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des
Anglervereins Döbern e.V. beinhaltet, ist eine ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht durch
den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist
insbesondere zuständig für:
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden
Stimmberechtigten geleitet.
7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden :
3. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden :
Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind allein vertretungsberechtigt.
4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
5. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller
nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
7. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.
§ 10
Bekanntmachungen , Niederschriften
1. Über die Beratung der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle
anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.
2. Bekanntmachungen des AV Döbern e.V. erfolgen durch einfache Briefe und Aushänge im
Schaukasten.
§11
Vereinsschiedsgericht
1. Das Vereinsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
2. Das Vereinsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag :
§ 12
Ausschüsse
1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und
nicht ständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane fungieren .In jedem Ausschuss ums und darf nur ein Vorstandsmitglied vertreten sein.
2. Die Ausschüsse haben eine vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht Beschluss-, jedoch antragsberechtigt. .
3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
4. Die Mitgliederversammlung wählt drei Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, wenn dieser Antrag nicht gestellt wird.
§ 13
Auflösung
1. Über die Auflösung des AV Döbern e. V. oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied , die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden.
3. Bei Auflösung des AV Döbern e.V. oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Landesangler- verband Brandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cottbus.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Vom Amtsgericht am 07.03.2014 bestätigt.